Honorar | Kostenerstattung

Detektivkosten können in bestimmten Fällen als außergerichtliche Parteiaufwendungen für erstattungsfähig bzw. erstattungspflichtig erklärt werden, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.
Siehe Urteile 1. Senat OLG Zweibrücken (AZ: 1 W 13/78) und OLG Braunschweig (AZ: 3 W 10/74).

Nach einem Entscheid des Bundesarbeitsgerichtes können Arbeitnehmer für Detektivkosten in erforderlicher Höhe in Regress genommen werden. Vorraussetzung ist, dass der konkrete Verdacht gegen sie besteht, ihr Verhalten könne den Betrieb schädigen. Dies trifft z.B. auch beim "krankfeiern" zu. Der Arbeitnehmer kann, wenn er überführt wurde, zum Schadenersatz verpflichtet werden, der die Kosten aller notwendigen Maßnahmen abdeckt. Hierzu gehören auch die dem Anlass nach notwendigen Detektivkosten (AZ: 8 AZR 5/97).

 
 
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