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Detektivkosten können in bestimmten Fällen als
außergerichtliche Parteiaufwendungen für erstattungsfähig
bzw. erstattungspflichtig erklärt werden, wenn sie zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
notwendig waren.
Siehe Urteile 1. Senat OLG Zweibrücken (AZ: 1 W 13/78)
und OLG Braunschweig (AZ: 3 W 10/74).
Nach einem Entscheid des Bundesarbeitsgerichtes können
Arbeitnehmer für Detektivkosten in erforderlicher Höhe
in Regress genommen werden. Vorraussetzung ist, dass der konkrete
Verdacht gegen sie besteht, ihr Verhalten könne den Betrieb
schädigen. Dies trifft z.B. auch beim "krankfeiern"
zu. Der Arbeitnehmer kann, wenn er überführt wurde,
zum Schadenersatz verpflichtet werden, der die Kosten aller
notwendigen Maßnahmen abdeckt. Hierzu gehören auch
die dem Anlass nach notwendigen Detektivkosten (AZ: 8 AZR
5/97).
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